Ende September <link gesellschaft-und-politik beitrag weitere-schlappe-fuer-heiko-maas-mietpreisbremse-laut-lg-berlin-verfassungswidrig>berichtete ich über die Ansicht des Landgerichts Berlin, welches die Mietpreisbremse für verfassungswidrig und eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht für erforderlich hält. Das Landgericht argumentierte stringent mit einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes und unzulässigem Eingriff in die Vertragsfreiheit.

Unter anderem führte das Gericht aus, dass auch deshalb eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliege, da diejenigen Vermieter, die bereits in der Vergangenheit eine (zu) hohe Miete (das heißt eine um 10 % die ortsüblichen Vergleichsmieten übersteigende Miete) mit ihrem Mieter vereinbart hatten, ungerechtfertigt begünstigt würden. Denn diese Vermieter dürften bei einer Neuvermietung die „alte“ Miete weiterhin unbeanstandet verlangen.

Ein Bestandsschutz für diese „alte“ Miete könne jedoch bei einer Neuvermietung nicht angenommen werden. Zudem sei die Ungleichbehandlung mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlichtweg unvereinbar. Denn diejenigen Vermieter, die in der Vergangenheit eine maßvolle Miete verlangt hätten, würden erheblich benachteiligt gegenüber denjenigen Vermietern, die schon in der Vergangenheit die am Markt erzielbare Miete maximal ausgeschöpft und damit ungleich höher dazu beigetragen hätten, dass Wohnraum für Geringverdiener knapp werde.

Bestandsschutz der Vormiete

Die vor einer Neuvermietung für eine Wohnung bezahlte Miete genießt nach dem Gesetz  somit Bestandsschutz. Das bedeutet, dass ein Vermieter bei Wiedervermietung  einer Wohnung einen Mietpreis verlangen darf, der um mehr als 10 Prozent über der Vergleichsmiete liegt, wenn die Miete, die er vorher für die Wohnung erzielte auch über dieser Grenze lag. Er darf dann wieder die hohe, vorherige Miete verlangen.

Mieter verlangen Informationen zur Vormiete

Nun waren zwei Münchner Mieter in dieser Situation und verlangten von ihrer Vermieterin Auskunft über die Vormiete. Damit wollten sie klären, ob ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vorliege oder nicht.

Nachdem die Vermieterin sich weigerte, Beweise vorzulegen, klagten die Mieter. Sie verloren ihre Klage in der zweiten Instanz. Der  Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, die Höhe der Vormiete nachzuweisen. 

Mietpreisbremse in Bayern komplett unwirksam

Die Mieter, die klagten und in zweiter Instanz unterlagen, kippten damit versehentlich gleich die Verordnung im gesamten Bundesland Bayern.

Im Zuge dieses Verfahrens hat das Landgericht München I die bayerische Mietpreisbremsenverordnung für unwirksam erklärt. Dem Urteil zufolge ist die Verordnung wegen Formfehlern unwirksam. Die Landesregierung habe es versäumt, in der Verordnung jene Gemeinden zu bestimmen, in welchen ein angespannter Wohnungsmietmarkt besteht. Zudem müsse für die Gemeinden einschließlich München erkennbar sein, aus welchen Gründen sie in die Mieterschutzverordnung aufgenommen wurden. 

Die beiden Kläger hatten diese weitreichende Wirkung ihres Rechtsstreites sicher nicht erwartet.

Damit haben sie den Mietern in Bayern auf den ersten Blick einen Bärendienst erwiesen.

Schadensersatzansprüche der Mieter gegen den Freistaat

Nun sind  die Mieter- und Verbraucherschützer findige Spezialisten und nutzen das Urteil des Landgerichts zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zugunsten von Mietern.

Nach Ansicht des Rechtsanwaltes Daniel Halmer, seines Zeichens Gründer des Onlineportals wenigermiete.de, können von der Entscheidung betroffene Mieter gegen den Freistaat Bayern auf der Rechtsgrundlage der sogenannten Staatshaftung vorgehen.

Er vertritt einen Münchner Mieter und hat bereits eine Musterklage beim Amtsgericht eingereicht.

Das Onlineportal wirft der Landesregierung juristische Pfuscherei vor, aufgrund derer Mieter, die bereits eine Klage gegen ihren Vermieter angestrengt haben, mit dem Urteil des Landgerichts ihre Rechtsgrundlage verlören. Schuld daran sei die vom Freistaat vermurkste Verordnung.  Mieter blieben nun auf ihren Prozesskosten und einer möglicherweise überteuerten Miete sitzen. Dafür müsse der Freistaat in Haftung genommen werden.

Der Mieterverein München hat verlauten lassen, dass er ebenfalls ein Amtshaftungsverfahren vorbereitet.

 

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